Elektronische Einlegung eines Widerspruchs
Sie können Ihren Widerspruch neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch auf elektronischem Wege übermitteln.
Nach Art. 3a Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz können Sie uns einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt elektronisch übermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen elektronischen Übermittlungswege beachten.
Die Übermittlung per einfacher E-Mail ist rechtlich nicht möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur:
Das Dokument, das Ihren Widerspruch enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Dafür müssen Sie eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verwenden. Die Signaturkarte (Smartcard) wird von verschiedenen Trustcentern herausgegeben. Informationen über die elektronische Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
Der Widerspruch muss somit innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte E-Mail-Adresse mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versendet werden.
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Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit www.vgh.bayern.de.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.